Das Grundgesetz regelt in §38 die Wahlrechtsgrundsätze und Rechtsstellung der Abgeordneten des Bundestages. Dabei wird unterschieden in aktives und passives Wahlrecht. Kurz gefasst, gibt das aktive Wahlrecht an, mit welchem Alter man wählen darf. Das passive Wahlrecht gibt an, mit welchem Alter man wählbar ist - also für Ämter zur Verfügung steht. Aktiv wählen darf man in der Bundesrepublik, sobald man das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Gewählt werden darf man, wenn man volljährig wird, was laut dem §2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres geschieht.
Diese Regelung, die jungen Bundesbürgern die Wahl ermöglicht, wurde übrigens vor beinahe exakt 35 Jahren in das Grundgesetz aufgenommen. Beschlossen hatte es der Bundestag seinerzeit am 18. Juni 1970, in Kraft trat diese Gundgesetzänderung am 31. Juli 1970.
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